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Einkommenssteuer in Frankreich

Die Einkommensteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Gesamteinkommen, das der Steuerpflichtige in dem vorangegangen Kalenderjahr erzielt hat.

Die einkommensteuerpflichtigen Einkunftsarten sind:

  • Gehälter, Löhne, Pensionen und Renten
  • Grundvermögen
  • Gewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe
  • Bezüge von Gesellschaftern, die Geschäftsführer sind
  • Gewinne aus nichtgewerblichen Berufen, einschließlich der Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gesellschaftsanteilen und Immobilien
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Besonderheit

Im Vergleich zu Deutschland gibt es eine Besonderheit: Die Einkommensteuer bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit wird nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren erhoben.

Der Steuerpflichtige muss seine Steuern selbst bis Ende Mai / Anfang Juni des folgenden Kalenderjahres endgültig erklären. Die Steuern werden veranlagt und müssen bezahlt werden per Abschlagszahlung jeweils zum 15. Februar, 15. Mai und zu einem dritten, von der Steuerverwaltung festgelegten Termin - in der Regel im September ("tiers provisionnel").

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Finanzamt die gezahlten Löhne und Gehälter jährlich mitzuteilen.

Die Summe der Einkünfte wird um die abzugsfähigen Kosten vermindert. Abzüge sind jeweils bei den Einnahmen jeder Einkunftsart vorzunehmen. Löhne und Gehälter werden um 10 % für Werbungskosten gemindert. Bei den Einnahmen aus dem Grundvermögen können Werbungskosten (z. B. für die Erhaltung, Verwaltungskosten, Hypothekenzinsen) pauschal abgezogen werden. Zinsen und Aufwendungen für Reparaturen sind unbeschränkt abzugsfähig.

Dieses Nettoeinkommen wird um bestimmte, im Gesetz abschließend genannte Aufwendungen gemindert. Die meisten persönlichen Aufwendungen werden allerdings bereits durch einen ermäßigten Steuerbetrag berücksichtigt.

Umsatzsteuer in Frankreich

Die französische Umsatzsteuer(„taxe sur la valeur ajoutée, TVA) oder auch Mehrwertsteuer genannt, folgt im wesentlichen den gleichen Konzepten wie die deutsche Umsatzsteuer.

Der Unternehmer unterliegt der Umsatzsteuer, wenn er eine der gesetzlich definierten wirtschaftlichen Tätigkeiten dauerhaft und/oder selbständig ausübt

Dabei beträgt die Umsatzsteuer im Normalsatz 19,6 %, der ermäßigte Satz liegt bei 5,5 % oder es gibt ggf. eine komplette Befreiung von der Umsatzsteuer

  • Der Vorsteuerabzug ist bei Erfüllung von 4 Voraussetzungen möglich:
    Vorsteuer für erhaltene Lieferungen und Leistungen stehen steuerpflichtige Umsätze gegenüber
  • Für Zwecke des Unternehmens
  • Vorsteuer darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden
  • Tatsächlicher Ausweis der Vorsteuer und Lieferungen und Leistungen ist tatsächlich steuerpflichtig

    Vereinfachungen für Kleinunternehmer (z.B. Steuerbefreiung oder vereinfachte Steuerbefreiung) sind möglich.

Wir freuen uns über Ihre weiteren Fragen.

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